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   BGH, 04.11.2009 - 2 StR 434/09   

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BGH, 04.11.2009 - 2 StR 434/09 (https://dejure.org/2009,11631)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2009 - 2 StR 434/09 (https://dejure.org/2009,11631)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2009 - 2 StR 434/09 (https://dejure.org/2009,11631)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen unterbliebener Überprüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • Judicialis

    StGB § 64; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64; StPO § 349 Abs. 4
    Revision wegen unterbliebener Überprüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 116
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.09.1992 - 3 StR 440/92

    Belastung des Angeklagten durch eine unterbliebene Prüfung einer Maßregelanordnug

    Auszug aus BGH, 04.11.2009 - 2 StR 434/09
    Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
  • BGH, 02.12.2010 - 4 StR 459/10

    Unzulässige Revision mangels Beschwer des Angeklagten (Beschlussverwerfung;

    Dementsprechend wirkt ein Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wegen der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Lasten des Angeklagten und hindert nicht die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (st. Rspr., u.a. Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09).
  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 334/20

    Verwerfung der Revision i.R.e. Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

    Da der auf die unterbliebene Entscheidung über eine den Angeklagten beschwerende Maßregelanordnung nach § 64 StGB beschränkte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zu Gunsten, sondern zu Lasten des Angeklagten wirkt, ist der Senat nicht gehindert, die Revision des Angeklagten im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. September 1992 ? 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; vom 4. November 2009 ? 2 StR 434/09; vom 8. Mai 2012 ? 3 StR 128/12; vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 295/23

    Ergänzung des Schuldspruchs um den tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln;

    Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09, NStZ-RR 2010, 116; vom 30. September 1992 - 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Hang, berauschende Mittel

    Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten i.S.d. § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 128/12; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 4 StR 659/07; BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02).
  • BGH, 09.05.2023 - 4 StR 113/23

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; fehlende Erörterung)

    Der Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wirkt zulasten und nicht zugunsten des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14 Rn. 25; Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09 mwN).
  • BGH, 28.02.2017 - 4 StR 591/16

    Revisionsgerichtliche Prüfung der unterbliebenen Unterbringung des Angeklagten in

    Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 128/12; Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09, NStZ-RR 2010, 116; Beschluss vom 30. September 1992 - 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
  • BGH, 08.05.2012 - 3 StR 128/12

    Absehen von der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei

    Dieser Antrag wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 439/09, NStZ-RR 2010, 116; Beschluss vom 30. September 1992 - 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
  • BGH, 23.10.2019 - 1 StR 437/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Denn der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Gesamtstrafenbildung wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. zur Möglichkeit einer Verwerfung der Revision eines Angeklagten durch Beschluss trotz Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts wegen unterbliebener Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB: BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09 mwN).
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